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Änderungsabnahme
Änderungsabnahme nach § 19 StVZO
Verwirklichen Sie Ihren Traum am Fahrzeug!
Änderungsabnahme nach § 19 StVZO erforderlich?
Sie haben Ihr Fahrzeug nachträglich baulich verändert:
Dann ist dringend eine Abnahme erforderlich!
- Rad & Reifenkombination
- Folien an Seitenfenstern
- Tiefer- oder Höherlegung
- Spezielle Felgen
Wir benötigen:
- Teilegenehmigung
- Teilegutachten eines technischen Dienstes
- Fahrzeugschein
- ABE – die allgemeine Betriebserlaubnis
Durch die Überprüfung wird bestätigt, dass die veränderten Fahrzeugteile ordnungsgemäß an/eingebaut sind.
Alle unsere Prüftätigkeiten erfolgen im Namen und auf Rechnung von FSP/TÜV Rheinland.